Warum Serviceportal Baden-Württemberg – Abwasserbeseitigung
- ✓Landesweites Serviceportal für Staat und Kommunen in Baden-Württemberg
- ✓Leistung Abwasserbeseitigung mit dezentraler Regenwasserbeseitigung als eigenem Verfahren
- ✓Zuständig sind in der Regel die Kommunen als Beseitigungspflichtige
- ✓Abwassergebühren werden per Gebührenbescheid auf Grundlage einer Satzung erhoben
- ✓Rechtsgrundlagen: §§ 54 ff. WHG, §§ 46 ff. WG Baden-Württemberg und KAG
Über Serviceportal Baden-Württemberg – Abwasserbeseitigung
Das Serviceportal Baden-Württemberg ist das landesweite Verwaltungsportal für Staat und Kommunen in Baden-Württemberg. Nach eigener Darstellung bietet es der Öffentlichkeit, Unternehmen und Beschäftigten der Verwaltung ausführliche Informationen zu Verwaltungsleistungen in vielen Lebenslagen sowie den Zugang zu Formularen und Online-Diensten.
Es verbindet allgemein verständliche Verfahrensbeschreibungen mit den zuständigen Behörden und deren elektronischen Formularen und Online-Diensten. Die hier betrachtete Leistung ist die Abwasserbeseitigung, insbesondere die dezentrale Beseitigung von Regenwasser, die beantragt oder angezeigt werden kann. Nach den im Portal veröffentlichten Angaben müssen Eigentümerinnen und Eigentümer eines Grundstücks Abwasser ordnungsgemäß entsorgen und es in der Regel über einen Grundstücksentwässerungskanal an die öffentliche Kanalisation anschließen; eine Ausnahme kann das anfallende Regenwasser sein.
Wer Niederschlagswasser dezentral auf dem eigenen Grundstück beseitigen will, benötigt dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis. Zuständig für die Entsorgung des Abwassers sind in der Regel die Kommunen als Beseitigungspflichtige; sie können Dienstleistungsunternehmen oder Zweckverbände beauftragen. Die Kommunen erheben die Abwassergebühren – Schmutzwassergebühr und Niederschlagswassergebühr – durch Gebührenbescheid auf der Grundlage einer Satzung und legen die Höhe auf Basis einer eigenen Kostenkalkulation selbst fest.
Als Rechtsgrundlagen werden die §§ 54 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes, die §§ 46 ff. des Wassergesetzes Baden-Württemberg sowie das Kommunalabgabengesetz mit § 13, § 14 und § 17 KAG genannt.
Leistungen
- Abwasserbeseitigung – dezentrale Beseitigung von Regenwasser beantragen oder anzeigen
- Abwasser entsorgen (Anschluss- und Benutzungszwang über den Grundstücksentwässerungskanal)
- Grundstücksanschluss an Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen – Beiträge zahlen
- Wasserrechtliche Erlaubnis beantragen – Allgemeines
- Prüfstelle für die Selbstüberwachung bei Abwasseranlagen – Anerkennung



